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Erbrecht ...

Pflichtteil

Seit dem 1. Januar 2010 gelten teilweise neue Regelungen im Pflichtteilsrecht, sie gelten für alle Erbfälle nach dem 01.01.2010.
Der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch bei Schenkungen des Erblassers zu Lebzeiten gibt dem Pflichtteilsberechtigten nunmehr nur noch einen Anspruch „pro-rata“. Je länger die Schenkung zurückliegt, desto mehr schmälert sich sein Anspruch.
Wer beim Tod eines nahen Angehörigen nach dem vorhandenen Testament oder dem vorhandenen Erbvertrag leer ausgeht, sollte sich alsbald erkundigen, ob ihm nicht ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Grundsätzlich verjähren Ansprüche nunmehr schon nach drei Jahren.
Das Gesetz gibt einem Enterbten außerdem Mittel an die Hand, um eine Aushöhlung eines Pflichteilanspruchs zu verhindern. Fragen Sie!!
Wem steht überhaupt und wann ein Pflichtteil zu?

Der Pflichtteil steht nur den nächsten Angehörigen zu. Dazu zählen:
Abkömmlinge, das sind Kinder, Enkel, Urenkel, nichteheliche Kinder, adoptierte Kinder, und entfernte Abkömmlinge

Beachte:
Enkel, sind nur berechtigt, wenn nähere Abkömmlinge nicht mehr vorhanden sind.
Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Ehe noch wirksam bestand.
Eltern, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft

Beachte:
Geschwister und Großeltern des Erblassers sind nicht pflichtteilsberechtigt

Wie hoch ist der Pflichtteil?
Grundsätzlich besteht ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Somit ist zunächst der gesetzliche Erbteil zu ermitteln.

Weitere Fragen drängen sich auf.
Kann mir der Pflichtteil durch ein Testament entzogen werden? Wann erhalte ich meinen Pflichtteil? Gegen wen ist der Pflichtteilsanspruch geltend zu machen? Wann verjährt der Pflichtteilsanspruch?

Fragen Sie !
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