Wer muss was beweisen z.B. bei Feuchtigkeitsschäden? ...
Die Rechtsprechung in Deutschland hat nach jahrelangem Streit herausgearbeitet, dass zum Beispiel bei Feuchtigkeitsschäden,
deren Vorhandensein normalerweise nicht in Frage gestellt wird, vor Gericht die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Ursachen
nach Verantwortungsbereichen geteilt ist: Der Vermieter muss darlegen und beweisen, dass die Ursache des Mangels nicht aus seinem Pflichten-
und Verantwortungsbereich stammt. Ist dem Vermieter dieser Beweis gelungen, muss der Mieter danach nachweisen, dass er den Mangel nicht zu
vertreten hat.
Diese Regeln hat der BGH in seinem Urteil vom 01.03.2000 noch einmal bestätigt. Weiterhin hat er ausgeführt, dass
der Vermieter auch die Beweislast für den Erfolg etwaiger Mängelbeseitigungsmaßnahmen trägt, wenn der Mieter nach deren Durchführung
behauptet, die Mietsache sei immer noch mit Mängeln behaftet.
- BGH in NZM 2000, 549 und BGH NJW 1994, 2019 -