Aussperren der Mieter bei Mietrückständen ...
Nach den §§ 535 S. 1, 536 BGB ist es Hauptpflicht des Vermieters, den Gebrauch der Mietsache aktiv und passiv
zu gewährleisten. Tauscht ein Vermieter die Schlösser der Mietsache aus, so verletzt der Vermieter diese Hauptpflicht aus dem
Mietvertrag.
Die beschriebene Zugangsvereitelung stellt rechtlich einen Sachmangel im Sinne des BGB dar, weil die Gebrauchstauglichkeit
der Mietsache für den Mieter zu 100 % gemindert ist.
- vgl. OLG Naumburg, ZMR 2000, S. 237 -