Gesellschaftsverträge ...
Das Gesellschaftsrecht erfordert den Abschluss vielfältiger Verträge zur Regelung der Verantwortlichkeiten in
der Geschäftsführung einer Gesellschaft.
Je nach Unternehmensform gelten andere gesetzliche Ansprüche an den Abschluss von Gesellschaftsverträgen.
Die GmbH nach deutschem Recht oder eine „limited“ nach englischem Recht sind sich nicht nur wegen der Höhe der
Haftungsbeschränkung unterschiedliche Gesellschaften. Wieder anders sind die Vorschriften für die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft, der Kommanditgesellschaft, der KG a A, der GmbH & Co. KG oder gar für Aktiengesellschaften.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform für Ihr Unternehmen ist hinsichtlich der Außendarstellung, des Vertrauens
Ihrer Kunden, der Haftung und der unternehmerischen Leitung des Unternehmens von vorrangiger Bedeutung. Schließen Sie, um
Streitereien möglichst von vornherein aus dem Weg zu gehen mit Ihren Partnern und leitenden Angestellten einen Gesellschaftsvertrag
nach vorheriger umfangreicher Beratung.
Regeln Sie sehr genau die Rechte und Pflichten eines Geschäftsführers / Vorstandes durch einen Geschäftsführervertrag.
Der Geschäftsführer einer GmbH z. B. wird durch Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt.
Der Geschäftsführer ist für einen bestimmten Geschäftsbereich zuständig und verantwortlich. Die Gesellschaft sollte
sich vorbehalten, die Zuständigkeit der Bereiche zu erweitern, zu vermindern und auch zu ändern. Die Gesellschaft sollte berechtigt
sein, weitere Geschäftsführer zu bestellen.
Zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer wird ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen. Der Geschäftsführer
vertritt die Gesellschaft nach außen hin satzungsgemäß und gemäß Bestellungsbeschluss durch die Gesellschafter. Soweit dem Geschäftsführer
Alleinvertretungsbefugnis erteilt worden ist, sind die Gesellschafter berechtigt, dies dahingehend zu ändern, dass der Geschäftsführer
künftig die Gesellschaft gemeinsam mit einem anderen Geschäftsführer oder auch mit einem Prokuristen vertritt.
Der Geschäftsführer kann also von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, muss es aber nicht.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags (Satzung),
der Geschäftsordnung der Geschäftsführung in ihrer jeweils gültigen Fassung und dieses Anstellungsvertrags. Er hat den Weisungen Folge
zu leisten, die ihm aufgrund Beschlusses der Gesellschafter von diesen erteilt werden.
Verträge der Gesellschaft
Die Gesellschaft selbst schließt nun wieder Kauf-, Miet-, Leasing-, Geschäftsbesorgungsverträge etc. ab. , die wohl
formuliert oder von einem Fachmann geprüft sein sollten. Dies gilt insbesondere für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.